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Aktuelles

Rechtsprechung, Kanzlei-Updates und Hinweise zu Vertragsrecht, Notariat und Gesellschaftsrecht.

Rechtsprechung · 18. April 2026

BGH präzisiert Anforderungen an Vertragsstrafenklauseln in B2B-Verträgen

Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe für die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Geschäftsverträgen zwischen Unternehmen geschärft.

Die Entscheidung betrifft die Frage, wann eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB darstellt. Der Senat verschärft die Maßstäbe: die absolute Höhe, das Verhältnis zum tatsächlichen Schaden sowie die kumulative Wirkung mehrerer Strafauslöser müssen künftig zusammen betrachtet werden.

Für die Vertragsgestaltung hat das Urteil unmittelbare Konsequenzen. Vertragsstrafen in Liefer-, Kooperations- und Dienstleistungsverträgen müssen künftig mit klar definierter Obergrenze und nachvollziehbarem Bezugspunkt formuliert werden. Pauschal formulierte „Blanko-Strafen" ohne sachlichen Deckel werden zunehmend gerichtlich gekippt.

Unsere Kanzlei überprüft auf Anfrage bestehende Liefer- und Kooperationsvereinbarungen unserer Unternehmensmandanten und passt Vertragsstrafenklauseln an die neue Linie an. Die Prüfung ist Teil unserer laufenden Vertragsbetreuung.

Aktenzeichen: BGH VIII ZR 142/25 · Rechtsgrundlage: § 339 BGB i. V. m. § 307 BGB
Notariat · 12. April 2026

Aktualisierung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) — wirksam zum 1. Mai 2026

Mit Wirkung zum 1. Mai 2026 treten Anpassungen am Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft. Wir fassen die Änderungen für unsere Unternehmensmandantschaft zusammen und passen unsere Honorarberechnung entsprechend an.

Die Reform betrifft im Schwerpunkt die notariellen Gebührentabellen für hochpreisige Unternehmensgeschäfte: Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5 Millionen erhalten eine neu kalibrierte Gebührenkurve. Für kleinere und mittlere Geschäfte bleibt die Gebührenstruktur im Wesentlichen unverändert.

Neu aufgenommen wurden ausdrückliche Gebührentatbestände für die notarielle Beurkundung qualifizierter elektronischer Signaturen sowie für vollständig digitale notarielle Verfahren (Online- Beurkundung gemäß § 16a BNotO). Diese wurden bisher analog zur sachnächsten Festgebühr abgerechnet.

Für laufende Mandate mit notariellem Anteil melden wir uns individuell vor dem 1. Mai 2026 mit den konkreten Auswirkungen auf den nächsten Abrechnungszeitraum. Neue Mandate ab dem 1. Mai 2026 werden von Anfang an nach den neuen Tabellen kalkuliert.

Rechtsgrundlage: GNotKG, Änderung wirksam zum 1. Mai 2026 · Verwandt: § 16a BNotO (Online-Beurkundungsverfahren)
Hinweis · 5. April 2026

Neuregelung zu elektronisch signierten Geschäftsverträgen nach eIDAS

Die eIDAS-Verordnung wurde in Bezug auf qualifizierte elektronische Signaturen aktualisiert. Wir fassen zusammen, worauf Unternehmen bei Vertragsschluss per qualifizierter elektronischer Signatur achten müssen.

Mit der Anpassung der eIDAS-Verordnung wurde die rechtliche Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen (QES) mit der eigenhändigen Unterschrift weiter gestärkt — auch bei grenzüberschreitenden B2B-Verträgen innerhalb der EU. Das ist insbesondere für Liefer-, Kooperations- und Rahmenverträge relevant, die bisher an mehreren Standorten Originalunterschriften erforderten.

Worauf vor dem elektronischen Vertragsschluss zu achten ist:

  • Ist der QES-Anbieter auf der offiziellen EU Trusted List geführt?
  • Verwenden alle Unterzeichner eine QES? Gemischte Signaturstufen erzeugen Rechtsunsicherheit.
  • Ist das Audit-Protokoll des Signaturvorgangs gespeichert und reproduzierbar?
  • Bei beurkundungspflichtigen Verträgen (z. B. Geschäftsanteilsübertragung): die QES ersetzt die notarielle Beurkundung nicht.
  • Sind interne Zeichnungsrechte und Vertretungsbefugnisse formal dokumentiert?

Unsere Kanzlei berät Unternehmensmandanten bei der Integration der QES in den laufenden Vertragsworkflow — einschließlich der Erstellung interner Unterzeichnungsrichtlinien und der Bewertung, welche Vertragsarten für eine vollständig elektronische Abwicklung in Betracht kommen.

Rechtsgrundlage: eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, Anpassung 2026 · § 126a BGB (elektronische Form)